16.05.2024 Informationen zum Amt des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat hat die Arbeit der Geschäftsleitung unter verschiedenen Gesichtspunkten zu würdigen.

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Zentrale Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, darauf zu achten, dass alle vom Vorstand getätigten Geschäfte unmittelbar oder mittelbar den Förderbelangen der Mitglieder Rechnung tragen." (aus Profil 2.2017: Herausforderung Ehrenamt)
(Ein Beispiel: Gefördert werden die Mitglieder der Genossenschaft mit verschiedenen Geschäftsgegenständen, darunter z.B. auch durch das Verleihen von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen an landwirtschaftliche Mitglieder. Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, darüber zu wachen, dass diese landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen nicht vom Vorstand verkauft werden, sondern weiterhin der Mitgliederförderung dienen.)

Der Aufsichtsrat hat zu beurteilen, ob die Unternehmensleitung alle gesetzlichen Vorschriften bzw. alle Regelungen aus der Satzung und etwaiger Geschäftsordnungen beachtet hat.
Prüfung ob die Geschäftsleitung das Unternehmen nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen leitet.
Kontrolle ob eine unternehmerische Planung, Personalplanung, ein effektives Berichts- und Rechnungswesen und ein funktionsfähiges und angemessenes Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem etabliert und dokumentiert sind.
Kontrolle ob ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle oder erkennbare Fehldispositionen durchgeführt wurden.
Prüfung ob die getätigten Geschäft der Genossenschaft dienen und nicht Interessen Dritter. Deshalb auch Prüfung der Übereinstimmung der getätigten Geschäfte mit Satzung, Geschäftsordnung oder Beschluss des Aufsichtsrats.

„Jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied unterliegt der Pflicht einer eigenen Risikoanalyse von Geschäften, wenn Geschäfte betroffen sind, die für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. In solchen Fällen wird von Aufsichtsratsmitgliedern u.U. auch die eigene Aufklärung einer unzureichenden Informationsbasis und die Einschaltung externer Berater verlangt.“ (Urteil Bundesgerichtshof v. 6.11.2012 Az.: II ZR 111/12)

„Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstands- mitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.“ (Urteil Bundesgerichtshof v. 18.09.2018 Az.: II ZR 152/17)
'Für den Aufsichtsrat einer Genossenschaft kann nichts anderes gelten.
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