09.01.2025 Mitgliederrechte bei Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung
Die Einberufung einer ordentlichen oder auch außerordentlichen Generalversammlung durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat von Genossenschaftsbanken unterliegt bestimmten gesetzlichen Bestimmungen.
Nach Gesetz und Satzung muss die Einladung mit der Tagesordnung zwei Wochen vor der Generalversammlung den Mitgliedern zugegangen sein. Da der Tag der Veranstaltung nicht mitgerechnet wird, muss z. B. bei einer Generalversammlung am 28. Februar die Einladung spätestens am 13. Februar zugegangen sein. Der Zugang richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung, kann also auch durch Veröffentlichung in einer Zeitung erfolgen. Wird die Einladung per Post versandt, gilt sie als zugegangen, wenn sie spätestens 2 Tage vorher, im Beispiel also am 11. Februar, zur Post gegeben wurde.
Gesetz und Satzung sehen als Mitgliederrecht dazu vor, dass Mitglieder der Genossenschaft in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen können, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens dem zehnten Teil der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch die in der Satzung bestimmten Anzahl, die je nach Genossenschaftsbank in der Regel zwischen 150 und 500 Mitgliedern, oder auch höher, liegt.
Wenn nun ein Mitglied nach Erhalt der Einladung dieses Recht ausüben will und weitere Anträge zur Beschlussfassung in der Generalversammlung einbringen will, funktioniert der Weg, gemäß Gesetz und Satzung dazu wie folgt:
Trifft z.B. die Einladung für den 28.2. am 13.2. beim Mitglied ein, muss es sich erst die Mitgliederliste von der Genossenschaft besorgen. Das dauert im günstigsten Fall 2 Tage, also bis zum 15. Februar, meist aber ganz erheblich länger.
Danach müssen alle Mitglieder angeschrieben werden, was zur Vorbereitung und Durchführung mindestens 1 Tag in Anspruch nimmt, also bis zum 16. Februar, und müssen dann gebeten werden, den beigefügten Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung durch ihre Unterschrift zu unterstützen und unverzüglich zurückzusenden. Im günstigsten Fall geht der Brief am 17. Februar zur Post, trifft am 18. Februar beim Empfänger ein, der ihn am Abend unterschreibt und am 19. Februar an den Absender zurückschickt, wo er am 20. Februar eintrifft. Angenommen, es werden 250 Mitglieder benötigt und diese können alle bis zum 20. Februar gesammelt werden, dann könnte diese Unterschriftensammlung im besten Fall am 20. Februar beim Vorstand abgegeben werden.
Dieser wird sich dann aber weigern, dem Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stattzugeben, weil die im Gesetz und in der Satzung genannten Fristen nicht eingehalten wurden.
Der Grund: Gesetz und Mustersatzung sehen vor, dass über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Satzung § 28 Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, keine Beschlüsse gefasst werden können.
Das bedeutet in diesem Beispiel, dass die Ergänzungen zur Tagesordnung jedem Mitglied durch eine erneute Benachrichtigung vorliegen muss. Ein Postversand muss also spätestens am 18. Februar erfolgen, eine Veröffentlichung in der Tageszeitung am 20. Februar. Dazu benötigt der Vorstand aber auch noch mindestens zwei Tage Vorlauf, um die Unterschriftenliste zu prüfen und den Brief zu drucken bzw. die Veröffentlichung in der Tageszeitung in Auftrag zu geben, so dass dieser Antrag, von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern unterschrieben, spätestens am 16. Februar, wenn nicht sogar früher beim Vorstand vorliegen muss.