08.05.2024 Irrungen eines Sonderbeauftragten?
In der Südthüringer Zeitung war am 07.05.2024 über einen Eklat beim Treffen des neuen Aufsichtsrates zu lesen. Ein Aufsichtsratsmitglied weigerte sich, in der Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Bankgeheimnisses folgenden Passus mit zu unterschreiben: „„Sollte ich Datenschutzverstöße bemerken oder Kenntnis davon erhalten, dass der Schutz von Informationen gefährdet ist – beispielsweise, weil ein Dritter diese unbefugt weitergibt – werde ich die Bank (Vorstand oder Innenrevision) unverzüglich informieren.“ Aufgrund der Weigerung wurde dieser neu gewählte Aufsichtsrat vom Sonderbeauftragten der BaFin für den Aufsuichtsrat, Dirk Auerbach, des Saales verwiesen und vom Treffen ausgeschlossen. Dem des Saales verwiesenen Aufsichtsratsmitgliedes kann man nur zustimmen, wenn ihn dieses Verlangen an Denunziantentum nach dem Vorbild der Stasi erinnert.

Kann es sein, dass Dirk Auerbach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und
von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter für den Aufsichtsrat hier einiges verwechselt?
Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes ist grundsätzlich der Vorstand in dem von ihm geleiteten Unternehmen. Der Aufsichtsrat hat - wie das Wort schon sagt - die Aufsicht über den Vorstand. Und dieser ist für Datenschutzpannen und Informationsweitergabe an Dritte verantwortlich. Dies zu verfolgen und zu sanktionieren ist deshalb Aufgabe von Christian Gervais, dem Sonderbeauftragten des Vorstands. Vor allem, wenn man bedenkt, dass seit einigen Jahren Informationen an SPIEGEL und andere Medien von Insidern weitergegeben werden. Von wem, ist derzeit noch nicht bekannt. Aber warum hat Dirk Auerbach, der darüber zu wachen hat, dass Christian Gervais seine Arbeit ordentlich macht und solche Pannen aufdecken muss, dessen Untätigkeit dazu bisher nicht beanstandet? Wo bleibt das Einschreiten der BaFin, weil Herr Gervais seinen Organisationspflichten nicht nachkommt?

Dirk Auerbach muss sich also schon fragen lassen, ob er die Aufgaben des Aufsichtsrates einer Genossenschaft im Detail kennt. Seit wann muss der Aufsichtsrat dem Vorstand zuarbeiten? Es ist doch gerade umgekehrt. Der Aufsichtsrat will was prüfen und der Vorstand hat zu liefern.
§ 38 Abs. 1 GenG ist eindeutig: „
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
Aber vielleicht ist es ja auch der Versuch, sich eines unbequemen, zu viele Fragen stellenden und Aufklärung fordernden Aufsichtsratsmitgliedes zu entledigen.













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