06.05.2026 Die Grenze des Kündigungsrechts bei Genossenschaftsbanken
OLG Frankfurt konkretisiert die Leitlinien des BGH (XI ZR 50/23)
Mit Urteil vom 06.05.2026 (Az. 17 U 94/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Kündigungsrecht von Genossenschaftsbanken nicht verlassen, wohl aber in entscheidender Weise konkretisiert und begrenzt. Gerade im Zusammenhang mit der grundlegenden BGH-Entscheidung vom 15.10.2024 (Az. XI ZR 50/23) gewinnt das Urteil deshalb erhebliche Bedeutung für die zukünftige Behandlung von Mitgliedern durch Genossenschaftsbanken.
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2024 zunächst bestätigt, dass auch Genossenschaftsbanken Girokontoverträge grundsätzlich ordentlich kündigen dürfen. Gleichzeitig hatte der BGH jedoch bereits erkennen lassen, dass die Ausübung dieses Kündigungsrechts dort ihre Grenze findet, wo sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Insbesondere dürfe die Kündigung nicht ohne sachlichen Grund erfolgen, wenn sie faktisch dazu dient, die Voraussetzungen für einen späteren Ausschluss aus der Genossenschaft zu schaffen. Genau diesen Gedanken greift das OLG Frankfurt nun auf und entwickelt ihn konsequent weiter.
Besonders bemerkenswert ist dabei, dass das OLG Frankfurt die bisher oft nur theoretisch diskutierte Verbindung zwischen Girovertragskündigung und genossenschaftlichem Ausschlussmechanismus nun ausdrücklich in den Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung stellt. Nach Auffassung des Gerichts sprach der Inhalt des Kündigungsschreibens gerade dafür, dass die Kündigung die Voraussetzung schaffen sollte, die Klägerin später wegen Nichtnutzung der Einrichtungen der Genossenschaft auszuschließen. Damit erhält die genossenschaftsrechtliche Dimension der Kontokündigung erstmals erhebliches praktisches Gewicht.
Gerade hierin liegt die eigentliche Tragweite des Urteils. Während der BGH in XI ZR 50/23 die grundsätzliche Trennung zwischen Mitgliedschaftsverhältnis und schuldrechtlichem Girovertrag betonte, zeigt das OLG Frankfurt nun deutlich, dass diese Trennung nicht dazu führen darf, den genossenschaftlichen Fördergedanken praktisch leer laufen zu lassen. Denn wenn die Kündigung der Geschäftsbeziehung gezielt dazu genutzt wird, ein Mitglied wirtschaftlich und organisatorisch aus der Genossenschaft herauszudrängen, berührt dies unmittelbar die genossenschaftliche Treuebindung und den Förderzweck der Genossenschaft.
Das Urteil entwickelt damit faktisch eine neue Leitlinie für die Ausübung bankvertraglicher Kündigungsrechte bei Genossenschaftsbanken:
Je stärker die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der Mitgliedschaft des Betroffenen verknüpft ist und je deutlicher die Kündigung geeignet erscheint, den Verlust der Mitgliedschaft vorzubereiten oder wirtschaftlichen Druck auf das Mitglied auszuüben, desto strenger sind die Anforderungen an einen sachlichen Kündigungsgrund und an die Wahrung von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Damit verschiebt sich die rechtliche Bewertung weg von einer rein formalen Betrachtung des Girovertrages hin zu einer Gesamtwürdigung der genossenschaftlichen Sonderbeziehung zwischen Mitglied und Genossenschaftsbank.
Besonders bedeutsam erscheint zudem, dass das OLG Frankfurt die von der Bank angeführten Gründe nicht lediglich als „nicht ausreichend“, sondern im Kern als nicht tragfähig angesehen hat. Weder organisatorische Schwierigkeiten noch behauptete Haftungsrisiken oder eine angebliche Zerrüttung der Geschäftsbeziehung konnten das Gericht überzeugen. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die Aussage des Gerichts, dass sich eine Genossenschaftsbank nicht auf eine Zerrüttung berufen kann, wenn sie die Ursachen hierfür selbst gesetzt hat.
Aus genossenschaftsrechtlicher Sicht lässt sich daraus eine weitergehende allgemeine Leitthese entwickeln:
Das ordentliche Kündigungsrecht einer Genossenschaftsbank endet dort, wo die Kündigung nicht mehr ausschließlich der Beendigung eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses dient, sondern faktisch auf die Schwächung, Disziplinierung oder Verdrängung eines Genossenschaftsmitglieds aus der genossenschaftlichen Gemeinschaft gerichtet ist.
Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Konzentrationsprozesse im genossenschaftlichen Bankensektor könnte diese Leitlinie künftig erhebliche Bedeutung gewinnen. Denn je stärker sich Genossenschaftsbanken strukturell klassischen Kapitalgesellschaften annähern, desto größer wird zugleich die rechtliche Bedeutung der Frage, ob und in welchem Umfang die genossenschaftliche Mitgliedschaft tatsächlich noch einen besonderen Schutz vermittelt.
Das Urteil des OLG Frankfurt deutet jedenfalls an, dass die Gerichte bereit sind, die genossenschaftliche Treuebindung und den Förderauftrag nicht nur als programmatische Grundsätze, sondern auch als rechtlich relevante Begrenzung bankvertraglicher Machtpositionen zu verstehen.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2026 – Az. 17 U 94/25; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2024 – Az. XI ZR 50/23