28.03.2024 Die Mitglieder haben gesprochen und ein neuer Aufsichtsrat wurde gewählt
Die außerordentliche Generalversammlung vom 26.03.2024 ist heute bereits Geschichte. Der Wille der Mehrheit der Mitglieder hat sich in der Versammlung akzentuiert. Es ist in einer Demokratie so üblich, dass der Wille der Mehrheit allseits akzeptiert wird.
Lange, bis in die frühen Morgenstunden um 04:00 Uhr des 27.03.2024 hat es gedauert, bis auch die Wahl der 12 neuen Mitglieder des Aufsichtsrates ausgezählt war. Den dabei gewählten Mitgliedern wünschen wir viel Erfolg bei ihrer Aufsichtstätigkeit über die beiden Sonderbeauftragten der BaFin, aber auch der beiden neuen Vorstände Harald Kothe und Stefanie Hermann.
Es wurde an der ao. Generalversammlung von der Versammlungsleitung nicht darauf eingegangen, dass die VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG keine Bank ist, sondern eine Genossenschaft, die neben anderen Geschäftsgegenständen auch das Bankgeschäft betreibt.
Da dies aber eigentlich das Wesentlichste ist, bitten wir Frau Hermann und Herrn Kothe, die nachfolgenden Ausführungen eingehend zur Kenntnis zu nehmen.
Wir bitten aber auch die neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder sich mit diesen Ausführungen intensiv zu beschäftigen, denn auch für sie gilt nach § 41 GenG die Bestimmung des § 34 GenG sinngemäß.
Dieser § 34 GenG regelt die Sorgfaltspflicht der Geschäftsleiter einer Genossenschaft. Der Gesetzgeber betont dabei die "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft" ganz besonders.
Frau Dr. Althanns beschreibt diese Vorschrift folgendermaßen im Genossenschaft-Handbuch:
„Die Vorschrift umschreibt die dem Vorstand bei seiner Geschäftsführung obliegenden Sorgfaltspflichten und regelt für den Fall ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche gegen das pflichtwidrig handelnde Vorstandsmitglied".
Der Vorstand ist in erster Linie Vorstand einer Genossenschaft. Nur dieser Stellung verdankt er seine Anerkennung als Geschäftsleiter nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Das gleiche gilt für den Aufsichtsrat, der in erster Linie Aufsichtsrat der Genossenschaft ist und nicht BVR und/oder BaFin unterstellt ist.
§ 34 GenG dient nicht den Interessen von BVR und BaFin. § 34 GenG stammt nicht aus dem Kreditwesengesetz, sondern aus dem Genossenschaftsgesetz. § 34 GenG dient u.a. dem Schutz des Genossenschaftsvermögens, um dieses vor Schaden zu bewahren. Dieses Genossenschaftsvermögen zu schützen, ist aus unserer Sicht derzeit die größte Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat. Beide Organe wissen aus ihrer Teilnahme an der ao. Generalversammlung, dass Bedenken zu den Bewertungen durch BAG-Wert durchaus ihre Berechtigung haben könnten.
Denken Sie dabei stets auch daran, dass die BAG-Wert GmbH in Hamm eine 100%ige Tochter der GHG Gesellschaft für Haus- und Grundbesitzvermittlung mbH in Hamm ist, diese wiederum ist eine 100%-ige Tochter der BAG Bankaktiengesellschaft. Zum Besitzer der BAG Bankaktiengesellschaft in Hamm ist auf wikipedia.de zu lesen:
„Die BAG Bankaktiengesellschaft ist im Handelsregister beim Amtsgericht Hamm unter HRB 1175 eingetragen und ist eine fast 100-prozentige Tochter des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR).“
Wir werden den Vorstand an seiner Aufgabe als Vorstand der Genossenschaft messen und vor allem auch den Verkauf von Immobilien und/oder Energieanlagen an die BAG Bank AG oder auch an andere Dritte zu weniger als dem Buchwert eingehend beobachten. Dazu weisen wir die beiden Vorstände eindringlich auch auf § 34 Abs. 2 Satz 2 hin, der ebenfalls auf diese Sorgfaltspflicht von Genossenschaftsvorständen eingeht und der lautet: "Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast."
Auch der Aufsichtsrat wird darauf hingewiesen. Es wird jedem Aufsichtsratsmitglied, das eine andere Meinung als die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder hat, dringend empfohlen, seine Bedenken gegen eine Entscheidung des Aufsichtsrates im Aufsichtsratsprotokoll nachweisbar dokumentieren zu lassen.
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