Genossenschaft ganz einfach erklärt

Im Gegensatz zu allen anderen Rechtsformen ist eine Genossenschaft verpflichtet, ihre Mitglieder zu fördern.
    • Das bedeutet, dass die Vorteile bei Geschäften mit der Genossenschaft allein die Mitglieder haben sollen und nicht das Unternehmen.
    • Bei Volks- und Raiffeisenbanken bedeutet dies z.B. dass im Geschäft mit Mitgliedern die Bank lediglich Kostendeckung berechnen und keine Gewinne mit Mitgliedern erzielen sollte. Dies kann geschehen durch bessere Zinsen im Einlagen- und Kreditbereich, durch Verzicht auf Kontoführungsgebühren oder, um alle Mitglieder gleichbehandeln zu können, durch Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung am Jahresende, wodurch die Mitglieder das zurückerhalten, was sie im Lauf des Jahres zuviel bezahlt haben.

Der Gesetzgeber hat im Genossenschaftsgesetz bestimmt, dass Mitglieder die ausscheiden, keinen Anspruch auf Vermögen und Rücklagen einer Genossenschaft haben
    • das ist absolut nachvollziehbar, da eine Genossenschaft eigentlich sehr wenig Vermögen und Rücklagen aufbauen kann, da sie schließlich alles tun muss um ihre Mitglieder zu fördern. Hohe Gewinnerzielung ist damit ausgeschlossen.
    • Aber gerade diese Bestimmung wird dazu missbraucht, Eigeninteressen von BVR, DGRV und Genossenschaftsverbänden durchzudrücken, damit die Volks- und Raiffeisenbanken ihre Mitglieder nicht mehr zu fördern, sondern Gewinnerzielung als Hauptzweck betreiben.
    • Und damit diese Gewinnmaximierung nichtauffällt, wird bei Verschmelzungen von Volks- und Raiffeisenbanken untereinander bewusst verschwiegen, welche mitgliederfreundliche Alternative die Genossenschaft zusammen mit ihrem Vermögen und Mitgliedern weiterhin existieren lässt

Die Volks- und Raiffeisenbanken sind die Bankengruppe mit den höchsten Gewinnen. Sie fördern ihre Mitglieder nicht mehr, sondern betreiben gewollte Gewinnmaximierung.
    • Gesteuert werden die Volks- und Raiffeisenbanken vom Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) und vom Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband. Deren verlängerter Arm sind die vier kreditgenossenschaftlichen Verbände , deren Prüfer durch das vom genossenschafstgesetz verliehene Prüfungsmonopol dafür sorgen, dass die Vorstände der Banken maximale Gewinnerzielung betreiben und auf Mitgliederförderung verzichten. Helfershelfer dazu ist die Bankenaufsicht BAFIN, die die Bestrebungen von BVR und DGRV unterstützt, anstatt darauf zu pochen, dass die Rechtsform Genossenschaft für Universalbanken ungeeignet ist.

Eigentlich sagt § 81 Genossenschaftsgesetz aus, dass eine Genossenschaft die ihre Mitglieder nicht mehr fördert auf Antrag der zuständigen Landesbehörde aufgelöst werden kann. Doch die zuständigen Landesbehörden drücken beide Augen zu und kümmern sich nicht darum.


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