01.05.2024 Der blockierte Aufsichtsrat (Teil 1)

Genoleaks berichtet am 29.04.2024 dass der am 26.03.2024 neu gewählte Aufsichtsrat der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden offenbar vom eingesetzten Sonderbeauftragten Christian Gervais, aber auch von der BaFin an der Aufnahme seiner Arbeit gehindert und blockiert wird. Dazu aus Sicht von igenos einige Erläuterungen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) ist der Aufsichtsrat als von der Generalversammlung gewähltes Organ verpflichtet, den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Zudem ist in Abs. 4 festgelegt, dass Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen können. Dies trifft auch auf den am 26.03.2024 neu gewählten Aufsichtsrat der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden zu. Der Sonderbeauftragte für den Vorstand und auch die BaFin vertreten jedoch eine andere Auffassung und blockieren die Konstituierung des neuen Aufsichtsrates. Igenos vertritt dazu eine eigene subjektive Meinung und hegt den Verdacht, dass es möglicherweise daran liegt, dass der neu gewählte Aufsichtsrat daran gehindert werden soll, seiner Pflicht nachzukommen.

Natürlich hätte auch sofort eine konstituierende Sitzung des neuen Aufsichtsrates stattfinden und der Sonderbeauftragte für den Aufsichtsrat als oberster Überwacher immer mit dabei sein können. Denn schließlich ist dieser Sonderbeauftragte zwar von der BaFin bestellt, aber er und auch die BaFin kommen nicht daran vorbei, die Gesetzgebung im Genossenschaftsgesetz zu Aufgabe und Tätigkeit des ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsrates einer Genossenschaft beachten zu müssen. Und diese Aufgabe ist relativ einfach: Die Geschäftstätigkeit des Vorstands zu überwachen und einzugreifen, wenn der Vorstand gegen die Interessen der Genossenschaft verstößt. Und ebenso wie für die Sonderbeauftragten für Vorstand und Aufsichtsrat, sowie die von ihnen bestellten neuen weiteren Vorstände, gilt auch für die BaFin als dazu verantwortliche staatliche Behörde die Bestimmung des § 34 Abs. 2 GenG.

Bei Herrn Auerbach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und von der Bafin aufgrund seiner Stellung als Sonderbeauftragter für den Aufsichtsrat eingesetzt, kann die umfassende Kenntnis des Genossenschaftsgesetzes, sowie darin die von anderen für das Bankgeschäft zugelassenen Rechtsformen sich unterscheidenden Bestimmungen, vorausgesetzt werden. Deshalb sollte er eigentlich froh über eine Unterstützung durch einen von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsrat sein, der ihn bei seiner Verantwortung zur Überwachung des Sonderbeauftragten Gervais entlastet.

So aber bleibt nur die vorläufige Frage übrig, warum eigentlich ein neuer Aufsichtsrat gewählt wurde und auch die am 26.03.2024 anwesenden Vertreter der BaFin keine Einwände gegen die beabsichtigte Wahl vorbrachten..........
wird fortgesetzt












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